
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) vom 24. März 2003
Aufgrund von § 35 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27.Februar 2003 (GVBl. LSA S. 42), wird verordnet:
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Ziel und Struktur der gymnasialen Oberstufe
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe
§ 6 Unterrichtsangebot und Beratung
§ 7 Studienbuch, Leistungsbewertung
Abschnitt 2 Einführungsphase
§ 8 Aufgaben und Ziele der Einführungsphase
§ 9 Unterricht in der Einführungsphase
§ 10 Regelungen zur Fremdsprachenbelegung
§ 11 Versetzung in die Qualifikationsphase
Abschnitt 3 Qualifikationsphase
§ 12 Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase
§ 13 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 14 Kernfächer, Profilfächer und Wahlpflichtfächer
§ 17 Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse
§ 18Rücktritt und Wiederholung
Abschnitt 4 Abiturprüfung
§ 22 Termine der Abiturprüfung
§ 26 Sonderregelung für behinderte Schülerinnen und Schüler
§ 27 Meldung und Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung
§ 28Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung
§ 29Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung
§ 30Vorbereitung der mündlichen Abiturprüfung
§ 31 Durchführung der mündlichen Abiturprüfung
§ 32Abbruch der mündlichen Abiturprüfung
§ 33Bewertung der besonderen Lernleistung
§ 34Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen
§ 40Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung
§ 41Wiederholung der Abiturprüfung
§ 42Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
§ 43Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 45 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschrift
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe am Gymnasium und an der Gesamtschule.
(1) Ziel der gymnasialen Oberstufe ist die Allgemeine Hochschulreife.
(2) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase. Die Qualifikationsphase umfasst vier Kurshalbjahre und schließt mit der Abiturprüfung ab.
(1) In die gymnasiale Oberstufe kann eintreten,
a. wer im Land Sachsen-Anhalt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat,
b. wer in einem anderen Land, an einer deutschen Auslandsschule oder an einer Europäischen Schule ein Zeugnis erworben hat, das der in Nummer 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist,
c. wer einen ausländischen Bildungsnachweis besitzt, der der in Nummer 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist und hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweist oder
d. wem die oberste Schulbehörde im Einzelfall auf Antrag den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe gestattet hat.
(2) In die Einführungsphase kann in der Regel nur aufgenommen werden, wer zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Das Staatliche Schulamt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Das Staatliche Schulamt kann einzelne Schulen bestimmen, die Schülerinnen und Schüler aufnehmen, die die Berechtigung nach Absatz 1 erlangt, jedoch ab Schuljahrgang 7 keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben.
(4) Wer die Einführungsphase in einem anderen Land oder in einer deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule absolviert hat, die Bedingungen nach § 5 Abs. 2 erfüllt und das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann ohne Besuch der Einführungsphase unmittelbar in die Qualifikationsphase aufgenommen werden. Das Staatliche Schulamt kann hinsichtlich der Altersregelung Ausnahmen zulassen.
(5) Ein verkürzter Durchgang durch die gymnasiale Oberstufe ist für geeignete Schülerinnen und Schüler durch ein vorzeitiges Eintreten in die zweite Hälfte der Einführungsphase ohne Versetzungsentscheidung möglich.
(6) Der Eintritt in die Qualifikationsphase ist nur zu Beginn eines Schuljahres möglich.
(1) Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt in der Regel drei Jahre, mindestens jedoch zwei Jahre und höchstens vier Jahre. Die erstmalige Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen spätestens im vierten Jahr des Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.
(2) Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eintritt, kann diese höchstens drei Jahre besuchen. Die erstmalige Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im dritten Jahr des Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.
(3) Die Höchstverweildauer kann zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung um ein Jahr überschritten werden. Die erneute Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieses Wiederholungsjahres erfolgen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler muss am Ende der Einführungsphase oder zum Ende eines Kurshalbjahres die Schule verlassen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass die Bedingungen gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 nicht mehr erfüllt werden können. In besonderen Fällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann das Staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen.
(1) Eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag für die Zeit eines nachgewiesenen längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland durch das Staatliche Schulamt genehmigt werden, wenn regelmäßiger Schulbesuch in einem vergleichbaren Bildungsgang nachgewiesen wird.
(2) Der Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag durch das Staatliche Schulamt auf den Besuch der Einführungsphase angerechnet werden. Umfasst dieser Schulbesuch im Ausland auch das zweite Halbjahr der Einführungsphase, kann der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Versetzungsentscheidung erfolgen, wenn in der jeweiligen Landessprache, einer weiteren Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes zumindest ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Das Staatliche Schulamt kann im Einzelfall den Eintritt in die Qualifikationsphase auch zulassen, wenn eine vollständige entsprechende Belegung im Gastland nachweislich nicht möglich war. Die mit der Versetzung in die Qualifikationsphase erreichbaren Berechtigungen werden in diesen Fällen durch mindestens 05 Punkte in allen Kursen des ersten Kurshalbjahres erreicht, wobei eine Minderleistung bis 01 Punkten zugelassen ist.
(3) Erfolgt die Beurlaubung nach dem Absolvieren der Einführungsphase und vor Eintritt in die Qualifikationsphase, wird diese Zeit nicht auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
(4) Eine Beurlaubung vom Besuch der Qualifikationsphase für einen Schulbesuch im Ausland ist unzulässig.
(5) Leistungen, die an einer deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erzielt worden sind, sind bei Rückkehr während der Einführungsphase für die Erstellung der Jahresnoten zu berücksichtigen.
(1) Hinsichtlich der wählbaren Fächer- und Kursangebote soll sich das Angebot im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule sowie zugewiesener Lehrerstunden an den Wünschen der Schülerinnen und Schüler orientieren und Wahlmöglichkeiten vorsehen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fach- und Kursangebot besteht nicht.
(2) Rechtzeitig vor den Wahlentscheidungen für den Wahlpflichtbereich des 9. Schuljahrganges sowie für die Einführungsphase informiert die Schule die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die Regelungen für die gymnasiale Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Fächer.
(3) Rechtzeitig vor den Wahlentscheidungen für die Qualifikationsphase berät die Schule die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Fächer und Kurse und informiert über die Vorschriften für die Abiturprüfung.
(4) Die Schule überprüft, ob die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen erfüllt werden.
(1) Jede Schülerin und jeder Schüler führt ein Studienbuch; es tritt an die Stelle der Zeugnisse.
(2) Das Studienbuch ist bei Schulwechsel und Meldung zur Abiturprüfung vorzulegen. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch kann als Nachweis des Bildungsganges anerkannt werden.
(3)
Die
Leistungen in der Einführungsphase werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Die
Noten werden in der Qualifikationsphase je nach Notentendenz in Punkte
umgesetzt. Hierbei entsprechen
Note 1 (sehr gut) 15/14/13
Punkten,
Note 2 (gut) 12/11/10
Punkten,
Note 3 (befriedigend) 9/8/7
Punkten,
Note 4 (ausreichend) 6/5/4
Punkten,
Note 5 (mangelhaft) 3/2/1
Punkten,
Note 6 (ungenügend) 0 Punkten.
Abschnitt 2 Einführungsphase
Die Einführungsphase soll die für die Qualifikationsphase erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt fördern und die Schülerinnen und Schüler in die Arbeitsmethoden und Inhalte der Qualifikationsphase einführen sowie zu eigenverantwortlichen Wahl- und Differenzierungsentscheidungen befähigen. Die Einführungsphase orientiert sich zunehmend an den Leistungsanforderungen der Qualifikationsphase.
(1) Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Die Verpflichtungen zur Teilnahme ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Im Wahlpflichtbereich können neben Fächern nach Anlage 2 auch Ausgleichskurse zur Behebung von Kenntnisdefiziten oder zur Vertiefung, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in Naturwissenschaften und Fremdsprachen und auch Veranstaltungen zur Berufs- und Studienorientierung angeboten werden. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) In ausgewählten Fächern kann der Unterricht nach Genehmigung durch das Staatliche Schulamt in Englisch erteilt werden.
(4) Die Leistungen in den Fächern des Pflichtbereiches und in Fächern des Wahlpflichtbereiches gemäß Anlage 2 werden bewertet.
(1) Die Verpflichtung zur Belegung von zwei Fremdsprachen ist durch Fortführung der im 5. und 7. Schuljahrgang begonnenen Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprache zu erfüllen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die ab dem 7. Schuljahrgang keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, führen die erste Fremdsprache bis zum Abitur fort. Die Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache erfüllen sie durch Belegung einer im 9. Schuljahrgang oder in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache. Diese ist dann bis zum Ende der Qualifikationsphase verpflichtend durchgängig zu belegen. Die Einbringung erfolgt gemäß § 38 Abs.5. Ein Anspruch auf eine bestimmte Fremdsprache besteht nicht.
(1) Grundlage für die Versetzung sind die Leistungen in den Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches gemäß Anlage 1. Kernfächer sind Deutsch, Mathematik und die beiden Pflichtfremdsprachen.
(2) In die Qualifikationsphase werden Schülerinnen und Schüler versetzt, die in allen Fächern gemäß Absatz 1 zumindest ausreichende Leistungen nachweisen. Soweit in nur einem Fach eine mangelhafte Leistung vorliegt, kann diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich kann in einem Kernfach nur durch ein anderes Kernfach erfolgen.
(3) Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist möglich. Sie wird auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
Abschnitt 3 Qualifikationsphase
(1) Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen zur Zulassung zur Abiturprüfung in vier Kurshalbjahren erfüllt werden können und sorgt für weitgehend stabile Lerngruppen. Die Schulen können dazu Belegungskombinationen anbieten.
(2) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in Kernfächer, Profilfächer und Wahlpflichtfächer und wird in Halbjahreskurse strukturiert. Der Unterricht in den Kern- und Profilfächern wird vierstündig erteilt, in den Wahlpflichtfächern wird er zweistündig erteilt. Fremdsprachen werden generell vierstündig erteilt.
(3) Die Halbjahreskurse eines Faches bauen als Folgekurse aufeinander auf und repräsentieren das Lernniveau der gymnasialen Oberstufe unter dem Aspekt einer grundlegenden wissenschaftspropädeutischen Ausbildung. In den Kern- und Profilfächern wird diese exemplarisch vertieft.
(4) Entsprechend den personellen Möglichkeiten können auch fächerverbindende Fachangebote vorgehalten werden. Diese können ein Kurshalbjahr oder mehrere Kurshalbjahre umfassen. Verbunden werden können nur Fächer nach Anlage 2.
(1)
Die
Unterrichtsfächer werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet:
a. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
b. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
c.
dem
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld.
(2) Die Zuordnung des jeweiligen Unterrichtsfaches ergibt sich aus der Anlage 2.
(3) Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(1) Die Möglichkeit, Fächer als Kernfächer, Profilfächer und Wahlpflichtfächer anzubieten, ergibt sich aus Anlage 2.
(2) Nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde können bei besonderem Vorlauf in der Sekundarstufe I weitere Fächer als Profilfächer angeboten werden.
(3) In ausgewählten Fächern kann der Unterricht in Englisch erteilt werden, soweit eine Genehmigung durch das Staatliche Schulamt vorliegt.
(1) Die besondere Lernleistung ist eine Leistung auf Abiturniveau, die die Schülerinnen und Schüler freiwillig und selbstständig in der Qualifikationsphase erbringen können. Im Arbeitsumfang muss sie mindestens einem zwei Kurshalbjahre umfassenden Wahlpflichtkurs entsprechen.
(2) Die Zulassung einer Leistung als besondere Lernleistung ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Die Schülerinnen und Schüler werden im Vorfeld durch die Schule beraten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung und die Zuordnung zu einem der drei Aufgabenfelder gemäß Anlage 2.
(3) Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in einem Kolloquium darzustellen und zu erläutern. Sie darf weder vollständig noch in Teilen in Kursbewertungen einfließen.
(4) Die schriftliche Dokumentation muss spätestens vor Beginn der Abiturprüfung vorliegen. Das Kolloquium findet spätestens in der Zeit der mündlichen Abiturprüfungen statt.
(5) Die Schule unterstützt das Finden und Eingrenzen des Themas sowie das Erbringen der Leistung, die Erstellung der Dokumentation und die Vorbereitung auf das Kolloquium durch entsprechende Konsultations- und Kursangebote und gewährt Hilfe beim Finden von und der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
(1) Während der Qualifikationsphase sind die Kern-, Profil- und Wahlpflichtfächer über vier Kurshalbjahre durchgängig zu belegen. Getroffene Wahlen sind verbindlich. Die Schule kann innerhalb der ersten zwei Unterrichtswochen im ersten Kurshalbjahr Änderungen zulassen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
(2) Die Belegungsverpflichtungen in den einzelnen Fächern ergeben sich aus Anlage 2. Aus den Kern- und Profilfächern sind vor Beginn des dritten Kurshalbjahres zwei als doppelt gewichtete Kurse zu benennen. Dabei kann nur eine Fremdsprache und aus den Fächern Geschichte, Naturwissenschaft und Angeboten gemäß § 14 Abs. 2 nur eines doppelt gewichtet werden.
(3) Bei amtsärztlichem Attest entfällt die Belegungspflicht in Sport. Liegt dieser Fall bereits zum Beginn der Qualifikationsphase vor, ist gemäß Anlage 2 als Ersatz die Belegung eines weiteren Wahlpflichtfaches verpflichtend. Ist dies schulorganisatorisch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, ist als Ersatz in jedem betroffenen Kurshalbjahr eine sporttheoretische Belegarbeit zu fertigen, die im Arbeitsumfang einem zweistündigen Halbjahreskurs entspricht. Die Bewertung wird als Halbjahresleistung unter Sporttheorie ausgewiesen, kann jedoch nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(4) Als Profilfach können nur durchgängig spätestens seit dem 9. Schuljahrgang oder gemäß § 10 Abs. 2 belegte Fremdsprachen gewählt werden.
(5) Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eintritt, kann zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtungen nur eine Fremdsprache wählen, in der sie oder er mindestens seit dem 7. Schuljahrgang am Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht teilgenommen hat.
(6) Belegungsverpflichtungen können nicht mit Kursen oder Belegarbeiten gemäß Absatz 3 erfüllt werden, die mit 0 Punkten bewertet wurden.
(7) Wenn ein fächerverbindender Kurs in einer Wochenstundenzahl erteilt wird, die der Summe der Stunden der implizierten Einzelfächer entspricht und inhaltlich beide Fächer ihrem Stundenanteil entsprechend vertreten sind, kann dieser Kurs auf die Belegungsverpflichtung beider Fächer angerechnet werden. Anderenfalls wird er nur auf das Schwerpunktfach angerechnet.
(8) Ergänzend zur Belegungsverpflichtung können weitere Fächer gewählt werden.
(9) Die Belegung bewertungsfreier Angebote wird nicht angerechnet.
(10) Fächer, die über die Mindestbelegung hinaus belegt wurden, können jeweils zum Kurshalbjahresende abgewählt werden.
(11) Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt können Belegungen bestimmter Profilfächer verpflichtend vorgegeben.
(1) Wer eine Klausur oder sonstige Leistungserhebung aus wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, erhält, wenn es pädagogisch sinnvoll und zeitlich möglich ist, zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit, die Leistung zu erbringen. Die Gründe der Abwesenheit sind umgehend - in der Regel vor der Leistungserhebung - , unaufgefordert und schriftlich darzulegen. Bei krankheitsbedingtem Fehlen Volljähriger ist der Nachweis durch ärztliche Bescheinigung zu führen. Bei Minderjährigen kann der Nachweis durch ärztliche Bescheinigung gefordert werden.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder angekündigte sonstige Leistungsbewertung aus durch sie oder ihn zu vertretenden Gründen oder liegt keine Erklärung oder ärztliche Bescheinigung gemäß Absatz 1 Sätze 2 bis 4 vor, so erfolgt eine Bewertung mit 0 Punkten. Dies gilt auch für Nachholleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und bei Verweigerung der Leistung.
(3) Kann auf Grund erheblicher Unterrichtsversäumnisse eine Halbjahresleistung in der Qualifikationsphase nicht bewertet werden, erfolgt die Bewertung mit 0 Punkten. Soweit die Gründe nicht selbst zu vertreten sind, kann bis zu zwei Unterrichtswochen nach dem Kurshalbjahreswechsel eine besondere Leistungserhebung angesetzt werden. Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 2, 3 und 5 werden in diesem Fall bis zur Vorlage der Bewertung zurückgestellt.
(1) In der Qualifikationsphase findet keine Versetzung statt.
(2) Stellt sich bereits am Ende des ersten Kurshalbjahres heraus, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzung für die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erfüllen kann oder stellen die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler, den Antrag, so tritt sie oder er unmittelbar in die Einführungsphase zurück. Nach Abschluss der Einführungsphase tritt sie oder er ohne erneute Versetzungsentscheidung in das erste Kurshalbjahr der Qualifikationsphase ein.
(3) Zeigt sich am Ende des zweiten Kurshalbjahres, dass die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können, geht die Schülerin oder der Schüler in das erste Kurshalbjahr zurück.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, am Ende des zweiten Kurshalbjahres in das erste Kurshalbjahr wechseln.
(5) Stellt sich am Ende des dritten Kurshalbjahres heraus, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann oder stellen die Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Rücktritt, so geht sie oder er in das zweite Kurshalbjahr zurück.
(6) Kann eine Schülerin oder ein Schüler zur Abiturprüfung nicht zugelassen werden oder besteht diese nicht, sind das dritte und vierte Kurshalbjahr zu wiederholen. Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung ist die Teilnahme am Unterricht im zweiten Kurshalbjahr ohne Bewertung verpflichtend.
(7) Nach einer Wiederholung gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 wählt die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Kursangebotes der Schule die Kurse und Fächer neu. Die beim ersten Durchgang in den besuchten Kursen erhaltenen Leistungsbewertungen werden unwirksam.
(8) Nach der Wiederholung gemäß den Absätzen 5 oder 6 muss die Schülerin oder der Schüler die getroffene Kurs- und Fächerwahl fortsetzen. Die beim ersten Durchgang in den zu wiederholenden Kurshalbjahren erhaltenen Leistungsbewertungen werden unwirksam.
(9) Wer die Schule verlässt, ohne die Allgemeine Hochschulreife erworben zu haben, erhält ein Abgangszeugnis.
Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die Allgemeine Hochschulreife erworben.
(1) Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer zu wählen:
a. Das erste und zweite Prüfungsfach sind die gemäß § 16 Abs. 2 doppelt gewichteten Fächer. Sie werden schriftlich auf Leistungskursniveau geprüft.
b. Die weiteren Prüfungsfächer werden durch die Schülerinnen und Schüler bei Anmeldung zum Abitur benannt und werden auf Grundkursniveau geprüft. Zulässig sind dabei nur Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe seit Beginn der Einführungsphase durchgängig belegt wurden. Das dritte und vierte Prüfungsfach werden schriftlich, das fünfte Prüfungsfach wird mündlich geprüft. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die verbindliche Erklärung zur Einbringung einer besonderen Lernleistung abzugeben. Sofern die Schülerin oder der Schüler eine besondere Lernleistung einbringt, ersetzt sie eines der nicht doppelt gewichteten schriftlichen Prüfungsfächer gemäß Absatz 2 Nr. 2.
(2) Für die Wahl der Prüfungsfächer gilt:
a. Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden. Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, kann sie dass Aufgabenfeld abdecken, dem sie gemäß § 15 Abs. 2 zugeordnet wurde.
b.
Verbindliche
schriftliche Prüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik und eine
Profilfach-Fremdsprache sowie eine Profilfach-Naturwissenschaft oder Geschichte
oder Profilfächer gemäß § 14 Abs.2. Als mündliche Prüfungsfächer können nur
Fächer gewählt werden, die einem Aufgabenfeld zugeordnet sind und für die
Einheitliche Prüfungsanforderungen vorliegen.
(3)
NEUFASSUNG
vom 17. November 2006:
In bis zu zwei Fächern der
schriftlichen Prüfung können von der Prüfungskommission ergänzend zur
schriftlichen Prüfung mündliche Prüfungen angesetzt werden. Ist auf diesem Wege
das Erreichen des Abiturs noch möglich, ist diese Möglichkeit auszuschöpfen.
Liegt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mehr als sechs Notenpunkte unter
dem Durchschnitt der Kurshalbjahresbewertungen des jeweiligen Faches, ist,
soweit die zulässige Anzahl noch nicht ausgeschöpft ist, ebenfalls eine
Ergänzungsprüfung anzusetzen. Liegt sie sechs oder mehr Punkte über dem
Durchschnitt der Kurshalbjahresbewertungen oder wurden in einzelnen
Prüfungsfächern weniger als 5 Notenpunkte der einfachen Wertung erreicht, kann
eine Ergänzungsprüfung angesetzt werden. Die Prüfungen können auch von dem Prüfling
beantragt werden.
(4) Sind Sport, Musik oder Kunsterziehung Prüfungsfächer gemäß Absatz 2 Nr. 2, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die auch einen schriftlichen Teil enthält.
(1) Die Prüfungsaufgaben und Bewertungshinweise für die Fächer der schriftlichen Prüfung werden auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien und der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Regel landeszentral durch die oberste Schulbehörde gestellt.
(2) In durch die oberste Schulbehörde genehmigten Ausnahmefällen bedürfen die durch die Schule zu erstellenden Aufgaben in Fremdsprachen, in Nachprüfungen, in durchgängig bilingual unterrichteten Fächern sowie in besonderen Fachprüfungen nach § 20 Abs. 4 der Zulassung durch das Staatliche Schulamt. Den Aufgaben sind Erwartungshorizonte mit einer Darstellung der unterrichtlichen Voraussetzungen beizulegen.
(3) Die Prüfungsaufgaben für die mündlichen Prüfungen, sowohl die Aufgabenstellung für den Vortrag als auch die geplanten Schwerpunkte des Prüfungsgespräches, werden von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien und der Einheitlichen Prüfungsanforderungen erstellt und bedürfen der Zulassung durch die Prüfungskommission. Ein Erwartungshorizont ist beizulegen.
(1) Die Abiturprüfung findet im vierten Kurshalbjahr statt.
(2) Der Zeitplan der Durchführung der Abiturprüfungen wird jährlich durch die oberste Schulbehörde vorgegeben.
(1) An jeder Schule, an der Abiturprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden. Sie besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) An öffentlichen Schulen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine vom Staatlichen Schulamt beauftragte Person vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission. Das vorsitzende Mitglied muss die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Bei Schulen in freier Trägerschaft wird das vorsitzende Mitglied durch das Staatliche Schulamt bestellt.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft zwei Lehrkräfte der Schule zu weiteren stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission. An genehmigten Ersatzschulen ist neben dem vorsitzenden Mitglied noch eine Lehrkraft aus öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen als eines der weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission durch das Staatliche Schulamt zu berufen.
(4) Das Staatliche Schulamt regelt die Vertretung im Vorsitz der Prüfungskommission, das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Vertretung der übrigen Mitglieder.
(5) Auf Vorschlag des Schulträgers beruft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers zum nichtstimmberechtigten Mitglied der Prüfungskommission.
(6) Es ist Aufgabe der Prüfungskommission, den organisatorischen Gesamtablauf der Abiturprüfung im Rahmen der Bestimmungen festzulegen, deren ordnungsgemäße Durchführung zu sichern und über das Bestehen der Abiturprüfung zu entscheiden.
(7) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(8) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann gegen einen Beschluss der Prüfungskommission Einspruch erheben, wenn es den Beschluss für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das Staatliche Schulamt.
(9) In der Regel nimmt jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission an den Beratungen der Fachprüfungsausschüsse und an mündlichen Prüfungen ohne Stimmrecht teil. Es nimmt in die schriftlichen Arbeiten Einblick. Das Stimmrecht des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission bleibt davon unberührt.
(10) Angehörige des Prüflings gemäß § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1999 (GVBl. LSA S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540) und Nummer 34 der Anlage zum Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130,135) dürfen nicht Mitglied der Prüfungskommission oder der gemäß § 24 zu bildenden Fachprüfungsausschüsse sein.
(1) Für jedes Prüfungsfach schlägt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission dem Staatlichen Schulamt die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse vor. Das Staatliche Schulamt entscheidet über die Besetzung. Die Einrichtung mehrerer Fachprüfungsausschüsse im selben Fach ist möglich. Jeder dieser Ausschüsse kann nur über die ihm zur Prüfung zugewiesenen Prüflinge entscheiden.
(2) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sind Lehrkräfte der Schule oder vom Staatlichen Schulamt berufene Lehrkräfte anderer Schulen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission informiert sich rechtzeitig vor der Bestellung der Fachprüfungsausschüsse beim Staatlichen Schulamt, ob dieses von seinem Recht zur Bestellung von Lehrkräften aus anderen Schulen Gebrauch macht und berücksichtigt die dort getroffene Entscheidung. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung besitzen oder unterrichtet haben.
(3) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen
a. für die Fächer der schriftlichen Prüfung aus
i. der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen Fachprüfungsleiter,
ii. der Referentin oder dem Referenten und
iii. der Korreferentin oder dem Korreferenten als Mitgliedern,
b. für die Fächer der mündlichen Prüfung aus
iv. der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen Fachprüfungsleiter,
v. der Prüferin oder dem Prüfer,
vi. der Protokollführerin oder dem Protokollführer als Mitgliedern
(4) sowie bis zu drei weiteren Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt, als Beisitzer. Die Beisitzer sind nicht stimmberechtigte Mitglieder des Fachprüfungsausschusses. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission regelt die Vertretung der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse.
(5) Aufgaben der Fachprüfungsausschüsse sind
1. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen,
2. die Durchführung der mündlichen Prüfungen,
3. die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen.
(1) Als Zuhörerinnen und Zuhörer bei einer mündlichen Prüfung können ein Mitglied des Schulelternrates, ein Mitglied des Schülerrates sowie höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler des zweiten Kurshalbjahres durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission zugelassen werden. Sie sind vor Prüfungsbeginn zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Teilnahme an den Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ist ihnen nicht gestattet.
(2) Der Prüfling kann verlangen, dass an einer mündlichen Prüfung keine Zuhörerin oder kein Zuhörer teilnimmt.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Zuhörerinnen oder Zuhörer ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung erforderlich ist.
Für Prüflinge mit Behinderungen können auf Vorschlag des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen durch das Staatliche Schulamt zugelassen werden.
(1) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse des dritten Kurshalbjahres kann sich die Schülerin oder der Schüler bis zum jeweils landeszentral vorgegebenen Termin bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zur Abiturprüfung melden.
(2) Bei der Meldung zur Abiturprüfung benennt die Schülerin oder der Schüler die Prüfungsfächer.
(3) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung zur schriftlichen Prüfung, wenn die in §§ 16 und 38 genannten Forderungen erfüllt sind, anderenfalls erfolgt keine Zulassung.
(1) Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Schülerinnen und Schüler auf die §§ 34 bis 36 hingewiesen.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt im ersten und im zweiten Prüfungsfach jeweils 300 Minuten, in den weiteren schriftlichen Prüfungsfächern jeweils 210 Minuten.
(3) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben.
(4) Über jede schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(1) Der jeweilige Fachprüfungsausschuss erstellt den Erwartungshorizont. Er orientiert sich dabei an den zentralen Bewertungshinweisen und berücksichtigt die von der den jeweiligen Kurs unterrichtenden Lehrkraft vorgelegten unterrichtlichen Voraussetzungen.
(2) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden zunächst von den Referentinnen oder Referenten bewertet. Die Bewertung wird in einem verbalen Gutachten, das auf alle Aufgabenteile Bezug nimmt, zusammengefasst und mit der Festsetzung der Notenpunkte abgeschlossen. Anschließend werden die Arbeiten von den Korreferentinnen und Korreferenten eigenständig bewertet. Schließen sie sich der Bewertung der Referentinnen oder Referenten nicht an, verfassen sie ein abweichendes Gutachten.
(3) In den Fällen, in denen sich die beiden bewertenden Lehrkräfte nicht auf eine Bewertung einigen können, setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die endgültige Bewertung fest.
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Prüfling vor der mündlichen Abiturprüfung die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen er gemäß § 20 Abs. 3 auch mündlich geprüft werden soll, schriftlich mit.
(2) Der Prüfling stellt bis zu einem von der Prüfungskommission festgesetzten Termin gegebenenfalls den schriftlichen Antrag auf zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 20 Abs. 3.
(3) Kann der Prüfling die in § 39 genannten Forderungen nicht mehr erfüllen, entfällt die mündliche Prüfung; die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(1) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein und darf sich nicht nur auf Stoffgebiete eines Kurshalbjahres beziehen.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten. In mündlichen Prüfungen nach § 20 Abs. 3 beträgt die Dauer mindestens 15 Minuten und höchstens 20 Minuten.
(3) Die Prüfung wird unter dem Vorsitz der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters durchgeführt. Sie oder er kann zur Klärung der Prüfungsleistung Fragen an den Prüfling stellen.
(4) Bei den Prüfungen einschließlich der Beratungen müssen alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend sein. Der Fachprüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, in die Prüfung einzugreifen, selbst Fragen zu stellen und kann den Vorsitz übernehmen. Der Fachprüfungsausschuss besteht dann aus vier Mitgliedern, bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
(6) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder Mitglieder des Fachprüfungsausschusses können Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.
(7) Über den Prüfungsverlauf wird ein Prüfungsprotokoll geführt. Es stellt den Prüfungsverlauf dar und weist nach der Beratung des Fachprüfungsausschusses die festgelegte Bewertung und deren Begründung aus. Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Zeigt das Ergebnis einer einzelnen mündlichen Prüfung, dass die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann, so bricht die Prüfungskommission die Abiturprüfung ab. Die Abiturprüfung ist nicht bestanden.
(1) Bewertet wird
a. die schriftliche Dokumentation,
b. die Leistung im Kolloquium.
(2) Durch die Prüfungskommission wird ein Fachprüfungsausschuss bestellt, der die Dokumentation und das Kolloquium bewertet. §§ 24 bis 26 gelten entsprechend.
(3) Für die Bewertung der Dokumentation gilt § 29 entsprechend.
(4) Für die Durchführung des Kolloquiums gilt § 31 entsprechend. Davon abweichend kann das Kolloquium als Gruppenprüfung erfolgen, wenn an der Erstellung der Dokumentation mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren. Die Entscheidung über die Anzahl zugelassener Zuhörerinnen und Zuhörer trifft abweichend von § 25 Abs. 1 die Prüfungskommission. Abweichend von § 25 Abs. 2 kann der Prüfling den Ausschluss von Zuhörerinnen und Zuhörern nicht verlangen.
(5) Aus den Bewertungen der Dokumentation und des Kolloquiums wird ein Gesamtergebnis im Verhältnis von 2 : 1 gebildet. Ergibt dies keinen vollen Punktwert, entscheidet der Fachprüfungsausschuss.
(6) Auch für die besondere Lernleistung gelten die Vorschriften der §§ 34 bis 36 entsprechend.
(1) Für Prüflinge, die die Abiturprüfung oder Teile davon aus einem von ihnen nicht zu vertretenden wichtigen Grund versäumt haben, werden durch die Prüfungskommission spätestens bis Ende des folgenden Schuljahres Nachprüfungstermine festgelegt.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Der Prüfling hat den wichtigen Grund der Prüfungskommission mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. Die Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.
(3) Verneint die Prüfungskommission das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 1, wird die versäumte Abiturprüfung mit 0 Punkten bewertet.
(4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Abiturprüfung unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr gemäß Absatz 1 geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich Klärung herbeigeführt hat.
(5) Steht auf Grund der bereits erbrachten Prüfungsleistung vor dem Nachprüfungstermin fest, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestehen kann, ist ihm dies durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission mitzuteilen. Die Abiturprüfung ist nicht bestanden.
(6) Tritt ein Prüfling nach Beginn der Abiturprüfung zurück, so gilt die gesamte Abiturprüfung als nicht bestanden.
(1) Benutzt ein Prüfling unerlaubte Hilfsmittel oder hält er unerlaubte Hilfsmittel bereit oder unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so ist die davon betroffene Prüfung in der Regel mit 0 Punkten zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife, jedoch nur innerhalb eines Jahres seit dem Tage der Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung, kann die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt werden, wenn erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Zuständig ist das Staatliche Schulamt.
Wird die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung durch einen Prüfling gestört, so kann die Prüfungskommission den Prüfling von dieser Prüfung ausschließen und sie für nicht bestanden erklären.
Durch Addition der in Leistungsblock A und Leistungsblock B erreichten Punktesummen wird die Punktzahl der Gesamtqualifikation ermittelt. Aus der Gesamtqualifikation ergibt sich die Durchschnittsnote.
(1) Im Leistungsblock A werden die in den beiden doppelt gewichteten Fächern in den ersten drei Kurshalbjahren erzielten Leistungen in zweifacher Wertung und die im vierten Kurshalbjahr erzielten Leistungen in einfacher Wertung angerechnet.
(2) Von den sechs Halbjahresleistungen aus dem ersten, zweiten und dritten Kurshalbjahr in den doppelt gewichteten Fächern müssen mindestens vier mit jeweils mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung bewertet worden sein.
(3) Von den in den doppelt gewichteten Fächern erreichbaren 210 Punkten müssen mindestens 70 erzielt werden.
(4) In den Leistungsblock A sind ferner 22 Halbjahresleistungen aus den weiteren Halbjahreskursen einzubringen. Darunter müssen sein:
a. die Halbjahresleistungen in den ersten drei Kurshalbjahren aus dem dritten, vierten und fünften Prüfungsfach. Die Halbjahresleistungen im vierten Kurshalbjahr gehen über Leistungsblock B in die Gesamtqualifikation ein.
b. soweit nicht durch Prüfungsfächer bereits in die Gesamtqualifikation eingebracht, Halbjahresleistungen aus Kursen entsprechend Anlage 3.
(5) Die weiteren Halbjahresleistungen legt die Schülerin oder der Schüler nach eigener Wahl fest. Aus Sport können bis zu drei Halbjahresleistungen eingebracht werden.
(6) Wer erst mit Beginn der Einführungsphase den Unterricht in einer zweiten Fremdsprache gemäß § 10 Abs. 2 aufgenommen hat, muss in dieser Fremdsprache zumindest die Halbjahresleistungen aus den Kursen des dritten oder vierten Kurshalbjahres einbringen.
(7) Die Bedingungen zur Anrechnung fächerverbindender Kurse auf die Belegungsverpflichtung (§ 16 Abs. 7) gelten auch für ihre Einbringbarkeit.
(8) Von den 22 Kursleistungen gemäß Absatz 4 müssen mindestens 16 mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sein. Von den hier erreichbaren 330 Punkten müssen mindestens 110 Punkte erreicht werden.
(1) In den Leistungsblock B sind einzubringen
a. die Halbjahresleistungen in den fünf Prüfungsfächern aus dem vierten Kurshalbjahr in einfacher Wertung und
b. die in der Abiturprüfung erbrachten Leistungen in dreifacher Wertung; erfolgt eine Zusatzprüfung nach § 20 Abs. 3, geht die Summe aus zweifach gewichtetem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung in einfacher Wertung in den Leistungsblock B ein.
(2) In allen Prüfungen müssen als gemäß Absatz 1 Nr. 2 gewichtetes Prüfungsergebnis mindestens je 6 Punkte erreicht sein. In zwei der fünf Prüfungsfächer, darunter mindestens einem der doppelt gewichteten Fächer, müssen mindestens je 15 Punkte als gemäß Absatz 1 Nr. 2 gewichtetes Prüfungsergebnis erreicht sein.
(3) Die Bewertung einer besonderen Lernleistung wird in vierfacher Wertung in den Leistungsblock B eingebracht.
(4) Von den insgesamt im Leistungsblock B erreichbaren 300 Punkten müssen mindestens 100 Punkte erzielt werden.
(1) Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling die in den Leistungsblöcken A und B erreichte Punktzahl und das Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung fest. Im Falle des Nichtbestehens erhält die Schülerin oder der Schüler eine schriftliche Mitteilung. Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen oder Schüler sind in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, ermittelt die Prüfungskommission die jeweilige Punktzahl der Gesamtqualifikation und nach Anlage 4 die Durchschnittsnote.
(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden die Ergebnisse der ersten Prüfung nicht berücksichtigt.
(3) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.
(1) Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife.
(2) Das Zeugnis ist mit dem Siegel der Schule zu versehen. Übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörde den Vorsitz der Prüfungskommission, ist das Siegel der entsprechenden Behörde zu verwenden.
(3) Der Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife bescheinigt.
Der Prüfling hat die Möglichkeit, nach Ausgabe der Zeugnisse bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres unter Aufsicht in seine Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen.
(1) Der Prüfling kann gegen das Prüfungsergebnis Widerspruch einlegen.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung über das Prüfungsergebnis ergangen ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Schule zu erheben.
(3) Die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer hat das Recht, gehört zu werden; Entscheidungen sind zu begründen.
(4) Hilft die Schule dem Widerspruch nicht ab, so wird der Vorgang dem Staatlichen Schulamt vorgelegt. Die Behörde erlässt einen Widerspruchsbescheid.
(5) Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Abschnitt 5 Abschlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler, die ab 1. August 2004 in den 10. Schuljahrgang eines Gymnasiums, des Gymnasialzweiges einer Kooperativen Gesamtschule, den 11. Schuljahrgang einer Integrierten Gesamtschule oder den 10. Schuljahrgang des Gymnasialzweiges einer Integrierten Gesamtschule eintreten. Abschnitte 3 und 4 gelten erstmals schon für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2003 in den 12. Schuljahrgang des Gymnasiums oder der Gesamtschulen oder in den 11. Schuljahrgang im Modell "13 kompakt" eintreten. Gleichzeitig tritt nach Maßgabe des Absatzes 3 die Oberstufenverordnung vom 26.Februar 1999 (GVBl. LSA S. 76), geändert durch Verordnung vom 30.Oktober 2002 (GVBl. LSA S. 408), außer Kraft.
(2) Schülerinnen und Schüler, die am 1.August 2003 in den 12. Schuljahrgang eintreten, können abweichend von § 16 Abs. 4 als zweite und nicht doppelt gewichtete Profilfachfremdsprache auch eine im 11. Schuljahrgang aufgenommene Fremdsprache belegen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2003 in den 13. Schuljahrgang an Gymnasien und Gesamtschulen eintreten, beenden den Bildungsgang nach der in Absatz 1 Satz 4 genannten Verordnung. Sie können im Falle des späteren Wiederholens oder Zurücktretens an von der obersten Schulbehörde festzulegenden Standorten zusammengefasst werden.
Magdeburg, den 24. März 2003.
Der Kultusminister
des Landes Sachsen-Anhalt.
(zu § 9 Abs.1, § 11 Abs. 1)
Belegungsverpflichtungen in der Einführungsphase
|
Pflichtbereich |
Teilnahmeverpflichtung |
|
Deutsch |
x |
|
Geschichte |
x |
|
Mathematik |
x |
|
Biologie, Chemie, Physik |
x |
|
Sport |
x |
|
Wahlpflichtbereich |
|
|
erste und zweite fortgeführte Fremdsprache |
x |
|
Musik oder Kunsterziehung |
x |
|
Geographie oder Sozialkunde
|
x |
|
Katholischer Religionsunterricht oder Evangelischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht |
x* |
|
ein weiteres Fach nach Anlage 2 |
x |
*) soweit Evangelischer Religionsunterricht, Katholischer Religionsunterricht und Ethikunterricht alternativ angeboten werden können
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 2, 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs.1, § 15 Abs. 2, 16 Abs. 2,3 )
Zuordnung der Fächer und Mindestbelegung in der Qualifikationsphase
|
Aufgabenfeld |
Fach |
Kernfächer |
Profilfächer1) |
Wahlpflichtfächer2) |
|
sprachlich- literarisch- künstlerisches Aufgabenfeld |
Deutsch |
x |
|
|
|
Englisch |
|
x3) |
x |
|
|
Französisch |
|
x3) |
x |
|
|
Russisch |
|
x3) |
x |
|
|
Latein |
|
x3) |
x |
|
|
Griechisch |
|
x3) |
x |
|
|
Spanisch |
|
x3) |
x |
|
|
Italienisch |
|
x3) |
x |
|
|
weitere Fremdsprachen |
|
x3) |
x |
|
|
Kunsterziehung |
|
|
x4) |
|
|
Musik |
|
|
x4) |
|
|
gesellschafts- wissenschaftliches Aufgabenfeld |
Sozialkunde |
|
|
x5) |
|
Geschichte |
x |
|
|
|
|
Geographie |
|
|
x5) |
|
|
Philosophie |
|
|
x |
|
|
Psychologie |
|
|
x |
|
|
Rechtskunde |
|
|
x |
|
|
Wirtschaftslehre |
|
|
x |
|
|
Religionsunterricht |
|
|
x6) |
|
|
Ethikunterricht |
|
|
x6) |
|
|
mathematisch- naturwissenschaftlich- technisches Aufgabenfeld |
Mathematik |
x |
|
|
|
Physik |
|
x3) |
x |
|
|
Chemie |
|
x3) |
x |
|
|
Biologie |
|
x3) |
x |
|
|
Informatik |
|
|
x |
|
|
Technik |
|
|
x |
|
|
Astronomie |
|
|
x |
|
|
nicht zugeordnet |
Sport |
|
|
x7) |
|
Mindestbelegung |
|
3 |
3 |
48) |
|
1) |
Weitere Fächer können nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde bei besonderem Vorlauf in der Sekundarstufe I alternativ für die zweite Naturwissenschaft oder die zweite Fremdsprache angeboten werden. |
|
2) |
soweit nicht bereits als Profilfach belegt |
|
3) |
verpflichtend durchgängig zu belegen: eine fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie eine zweite Naturwissenschaft oder eine zweite fortgeführte Fremdsprache |
|
4) |
verpflichtend durchgängig zu belegen: Kunsterziehung oder Musik |
|
5) |
verpflichtend durchgängig zu belegen: Geographie oder Sozialkunde |
|
6) |
verpflichtend zu belegen: evangelischer Religionsunterricht, katholischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht; soweit nicht alternativ erteilt: Ersatzbelegung |
|
7) |
verpflichtend durchgängig zu belegen; Ausnahmen gemäß § 16 Abs. 3 |
|
8) |
Für Schülerinnen und Schüler, die ab dem 1. August 2005 in den 11. Schuljahrgang eintreten 5. Bei Belegung einer dritten Fremdsprache oder dritten vierstündigen Naturwissenschaft ist dann nur die Belegung der Wahlpflichtfächer gemäß Fußnoten 4 bis 7 verpflichtend. |
Anlage 3
(zu § 38 Abs. 4 Nr. 2)
Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe:
Mindesteinbringungsverpflichtungen in die Gesamtqualifikation der einzelnen Fächern
|
|
|
Anzahl verpflichtend einzubringender Kurshalbjahresleistungen |
|
Kern- und Profilfächer |
Deutsch, Mathematik, eine fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft, Geschichte |
jeweils 4 |
|
|
zweite Naturwissenschaft oder zweite Fremdsprache oder Profilfach gemäß § 14 Abs. 2 |
4 |
|
Wahlpflichtfächer |
Kunsterziehung
oder |
2 |
|
|
Sozialkunde
oder evangelischer Religionsunterricht, katholischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht |
2 |
(zu § 40 Abs. 2)
Errechnung der Gesamtdurchschnittsnote
Die erreichte Gesamtpunktzahl entspricht der Summe aus den erzielten Punktzahlen in den Leistungsblöcken A und B. Aus der Gesamtpunktzahl (P) wird gemäß der folgenden Tabelle die Gesamtdurchschnittsnote (N) ermittelt.
|
P |
N |
|
P |
N |
|
280 281 - 296 297 - 313 314 - 330 331 -347 348 - 364 365 - 380 381 - 397 398 - 414 415 - 431 432 - 448 449 - 464 465 - 481 482 - 498 499 - 515 516 - 532 |
4,0 3,9 3,8 3,7 3,6 3,5 3,4 3,3 3,2 3,1 3,0 2,9 2,8 2,7 2,6 2,5 |
|
533 - 548 549 - 565 566 - 582 583 - 599 600 - 616 617 - 632 633 - 649 650 - 666 667 - 683 684 - 700 701 - 716 717 - 733 734 - 750 751 - 767 768 - 840
|
2,4 2,3 2,2 2,1 2,0 1,9 1,8 1,7 1,6 1,5 1,4 1,3 1,2 1,1 1,0 |