Satzung des Vereins " Freundeskreis Markgraf-Albrecht-Gymnasium Osterburg e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen " Freundeskreis Markgraf-Albrecht-Gymnasium Osterburg e.V."
Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 148 am 27. Oktober 1993 beim Amtsgericht Osterburg eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Osterburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Markgraf-Albrecht-Gymnasium Osterburg in allen Bereichen, sowie die Pflege der Beziehungen zu ehemaligen Lehrerinnen und Lehrern, zu ehemaligen Schülerinnen und Schülern, zu Freunden und Förderern der Bildungseinrichtung.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte Person werden. Voraussetzung ist der schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtete Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) gegenüber dem Vorstand schriftlich (formlos) unter Einhalt einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Dabei ist der fristgemäße Zugang bei einem Mitglied des Vorstandes maßgebend.
2. durch Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Ausschluss gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
3. mit dem Tod.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins und am Vereinsleben teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen in die Organe des Vereins.
Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sind für alle Mitglieder verbindlich. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten. Ehrenmitglieder stehen den Mitgliedern gleich, sind aber von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Beirat und
3. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren in offener, freier und geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die restliche Amtszeit im Vorstand ein Nachfolger aus den Reihen der Vereinsmitglieder berufen werden.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Vertretungsberechtigt sind 2 Mitglieder des Vorstands gemeinsam. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Beirat
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beiräte hinzutritt. Die Beiräte werden aus der Reihe der Mitglieder vom Vorstand vorgeschlagen.
Aufgabe der Beiräte ist es, den Vorstand in seiner Vereinsarbeit umfassend und zielgerichtet zu unterstützen. Zu diesem Zwecke werden vom Vorstand erweiterte Vorstandssitzungen anberaumt, zu denen die Beiräte eingeladen werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen übertragen sind. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. Festlegung von Schwerpunkten und Zielen der Vorstandsarbeit
2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr
4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
6. Änderung der Satzung
7. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Ausschlussbescheid
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Wahl der Kassenrevisoren
10. Auflösung des Vereins.
Mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorstandes im Kalenderjahr statt. Die Einberufung dieser Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor Abhaltung der Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
* das Interesse des Vereins es erfordert und der Vorstand die Einberufung aus wichtigen dringenden Gründen beschließt oder
* wenn mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Einberufungsgründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 4/5 zustimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die auch noch am gleichen Tage stattfinden kann. In diesem Falle gilt die Zustimmung zur Auflösung des Vereins, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür votieren.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Vereinsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das Markgraf-Albrecht-Gymnasium Osterburg. Es darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12 Schlussbestimmung
Bei Abstimmung werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.
Weitere Vereinsfestlegungen werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 13 Sonstiges
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.11.2002 angenommen. Die bisher geltende Satzung ist damit außer Kraft gesetzt.
Osterburg, den 23.11.2002
Satzung Freundeskreis Markgraf-Albrecht-Gymnasium Osterburg e.V.